Tierschutzverein Neubrandenburg e.V.
Der „Tierschutzverein Neubrandenburg e.V.″ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Vorstand
Vorstandsvorsitzender
Kurt Kadow
1. Stellvertreter
Thomas Ladendorff
2. Stellvertreterin
Katja Görner
Kassenwartin
Martina Schuhmann
Schriftführerin
Erika Klein
Satzung
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.09.2021
Präämbel
Der Tierschutzverein Neubrandenburg sieht seine Aufgabe im Schutz der Tier und ihrer Lebensgrundlage. Die Wahrnehmung aller Aufgaben erfolgt ressorucenschonend und nachhaltig. Wir versorgen unter anderem täglich mehrere Futterstellen mit vielen freilebenden Katzen. Des Weiteren führen wir jährlich eine großflächige Kastrationsaktion von freilebenden Katzen durch und konnten so über die Jahre eine überdimensionale Katzenpopulation erfolgreich eingrenzen. Seit Mai 2018 haben wir zudem unser Miez-Haus für schwervermittelbare Katzen eröffnet. Aktuell haben wir 23 Katzen die täglich gehegt & gepflegt werden und verbringen einen schönen Lebensabend bei uns im Miez-Haus. Seit Ende 2021 läuft der Antrag auf eine Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz (Tierheim ähnliche Einrichtung). Wenn alles klappt können wir ab Mai 2022 auch Tiere vermitteln und ihnen so die Möglichkeit auf ein schönes Zuhause bieten. Aktuell haben wir im Tierschutzverein 130 ehrenamtliche Mitglieder.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr, Rechtsstellung
Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Neubrandenburg e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Neubrandenburg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Neubrandenburg und der zur Stadt gehörenden Umgebung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die männliche Form gewählt, dies stellt keine Missachtung der Gleichberechtigung dar.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern sowie die Aufklärung über Tierschutzprobleme und Verhütung von Tiermisshandlung von Haus- und Nutztieren und allen freilebenden Tieren unserer Umwelt.
Diee Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) Unterstützung der Stadt Neubrandenburg bei der Wahrnehmung der Pflichtaufgaben in Bezug auf die Durchsetzung des Tierschutzgesetzes
b) Betrieb eines Tierheimes durch den Verein im Auftrag der Stadt Neubrandenburg
c) Betrieb eines Asyl- und Gnadenhofes für Katzen durch den Verein im eigenen Auftrag
d) Transportieren von Fundtieren und verletzten Tieren
e) Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Verständnisses in der Bevölkerung für den Schutz und die Pflege hilfsbedürftiger Tiere
f) Verhütung und Aufdeckung von Tierquälerei, Tiermisshandlungen und -missbrauch
g) Veranlassung strafrechtlicher Verfolgung ohne Ansehen der Person bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Im Rahmen des zulässigen Umfangs werden Mittel des Vereins teilweise einer Rücklage zu folgenden Zwecken zugeführt:
a) Gewährleistung einer nachhaltigen Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins
b) Werterhaltung des Tierheimes
c) Werterhaltung des Asyl- & Gnadenhofes für Katzen
d) Anschaffung von Betriebsmitteln
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensalter vollendet hat. Mitglieder der Jugendgruppe müssen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet haben. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung der jeweiligen Erziehungsberechtigten. Jugendgruppenmitglieder haben kein eigenes Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben bei Abstimmungen jeweils nur eine Stimme.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und zu fördern. Sie sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann
b) Ausschluss
c) Tod
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
a) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist
b) wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet
c) bei nachgewiesenem Verlust der Geschäftsfähigkeit
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein durch die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Hierzu ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 4
Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Höhe von Beitrag sowie der Fälligkeit ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Jahresbeitrag kann von den Mitgliedern freiwillig mit Spendencharakter beliebig erhöht werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung eines Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins unter Einhaltung der jeweiligen Hausordnungen zu nutzen.
§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit Infopost bzw. per E-Mail (sofern eine E-Mailadresse des Mitgliedes vorliegt) und per Aushang im Tierheim (Pinnwand im Eingangsbereich) mit einer Frist von 14 Tagen unter Anlage einer Tagesordnung sowie etwaiger Beschlussvorlagen durch den Vorstand erfolgen.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes
b) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan
c) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
e) Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr
f) Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft
g) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines
h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auf Verlangen von einer 1/4-Mehrheit der Mitglieder erfolgen. Der Antrag bedarf der Schriftform.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Anträge an die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die Wahl zum Vorstand ist von einer Wahlkommission, bestehend aus drei Mitgliedern, durchzuführen, die auch das anzufertigende Wahlprotokoll unterzeichnet.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los. Wahlen sind auf Anfrage nur eines Versammlungsteilnehmers geheim durchzuführen; Abstimmungen können geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Vorstandsmitgliedern:
a) Vorsitzenden
b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
d) dem Kassenverwalter
e) dem Schriftführer
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Die Wahl wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung offen oder geheim, nach Kandidaten für die einzelnen Ämter erfolgen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind – jeder für sich – allein vertretungsberechtigt.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre mit der Maßgabe, dass jedes Vorstandsamt bis zur erfolgreichen Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Der Vorstand kann ein kommissarisches Mitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bestellen bis die Neuwahl stattfindet. Die Neuwahl ist in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen, wenn der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.
Zur Unterstützung seiner Tätigkeit beruft der Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit Beisitzer. Die Beisitzer können bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes als kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in dessen Funktion nachrücken, wenn der verbleibende Vorstand dies beschließt.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Erstellung des Wirtschaftsplanes sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
c) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
d) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes
e) die Aufnahmen und Streichung von Vereinsmitgliedern
f) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
Der Vorstand tritt mindestens einmal monatlich zusammen. Die Einladung hat 7 Tage vor Durchführung durch den Vorsitzenden, oder bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail zu erfolgen. Die Sitzung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen den Mitgliedern des Vorstandes bereitzustellen. Einwände zum Protokoll sind auf der folgenden Sitzung vorzubringen. Über die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch seine Stellvertreter fasst der Vorstand Beschluss.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Ämter nach Absatz 1 besetzt sind, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse auf einen Ersatz verzichten. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen; soll diese einem Vorstandsmitglied zugutekommen, muss die Mitgliederversammlung diesem Beschluss zustimmen.
§ 9
Urkunden des Vereins; Protokolle
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Vorsitzenden bzw. einem seiner Stellvertreter und vom Schatzmeister zu unterzeichnen.
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von diesem genehmigt werden.
§ 10
Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtung entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 11
Kassenprüfung
Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei für vier Jahre durch die Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchführung ordnungsgemäß durchführen zu können und dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen.
Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
§ 12
Kooption, Jugendgruppe
Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die auf diese Weise kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.
Der Jugendgruppenleiter wird auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt und muss durch seine Persönlichkeit die Gewähr für die ordnungsgemäße auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Er übt seine Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
§ 13
Verwaltung
Der Verein betreibt den Tierschutzverein e.V., Bergstraße 27, 17033 Neubrandenburg.
§ 14
Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. im Deutschen Tierschutzbund.
§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins dem Deutschen Tierschutzbund e.V. zu übergeben mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seine als gemeinnützig anerkannte Zwecke verwendet werden muss.
§ 16
Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 7 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderung einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
§ 17
Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 25.09.2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 25.09.2021 in Kraft.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, hat dies auf die Wirksamkeit der restlichen Satzungsbestimmungen keine Auswirkungen. Die ungültigen Passagen sind schnellstmöglich zu verändern und in die rechtliche Fassung zu bringen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.
Kurt Kadow
Vereinsvorsitzender